
Durch Beschluss der Vollstreckungsbehörde (Grundstücksbelegenheits-Amts-gericht) erfolgend, jedoch nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag eines Beteiligten. Die Anordnung ist im Grundbuch einzutragen. Der Beschluss hat die Geltung der Inbeschlagbelegung des Grundstücks. Das Vollstreckungsgericht setzt bei Anberaumung des Vollstreckungstermin.....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/zwangsversteigerung-von-grundstuec
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